Mitland Hotel Utrecht - Die einheitlichen Geschäftsbedingungen des Hotel- und
Gaststättenverbands (UVH)
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01.09.98
Die einheitlichen Geschäftsbedingungen des
Hotel- und Gaststättenverbands (UVH) sind die Geschäftsbedingungen, unter
denen die in den Niederlanden ansässigen HOGA-Betriebe, wie Hotels,
Restaurants, Cafés und verwandte Betriebe (einschließlich
Catering-Betrieben, Partyservice-Betrieben u.dergl.) HOGA-Dienstleistungen
erbringen und HOGA-Verträge abschließen.
Die UVH sind beim Landgericht und der
Industrie- und Handelskammer in Den Haag hinterlegt.
Paragraph 1
DEFINITIONEN
Unter den folgenden Begriffen werden in den
UVH und in den Angeboten und Verträgen, auf die die UVH anwendbar sind,
jedesmal die folgenden Definitionen verstanden:
1.1 HOGA-Betrieb
Die natürliche oder juristische Person
oder Gesellschaft, deren Betrieb die Erbringung von
HOGA-Dienstleistungen ist, und die Mitglied des Königlichen Hotel- und
Gaststättenverbands der Niederlande (Koninklijk Horeca Nederland) ist.
1.2 Gastwirt
Derjenige, der einen HOGA-Betrieb beim
Abschluß und der Ausführung von HOGA-Verträgen vertritt.
1.3 HOGA-Dienstleistung
Das von einem HOGA-Betrieb vorgenommene
Beherbergen von Personen und/oder Verabreichen von Speisen und/oder
Getränken und/oder Zurverfügungstellen von (Saal-)Räumen und/oder
Geländen, alles mit den dazugehörenden Tätigkeiten und Dienstleistungen
und alles im weitesten Sinne des Wortes.
1.4 Kunde
Die natürliche oder juristische Person
oder Gesellschaft , die mit einem HOGA-Betrieb einen HOGA-Vertrag
abgeschlossen hat.
1.5 Gast
Die natürliche Person/natürlichen
Personen, der/denen aufgrund eines mit dem Kunden abgeschlossenen
HOGA-Vertrages eine oder mehrere HOGA-Dienstleistungen zu erbringen
sind. Wo in den UHV von Gast oder Kunden gesprochen wird, wird sowohl
Gast als auch Kunde gemeint, sofern sich nicht aus dem Inhalt der
Bestimmung und ihrer Tendenz notwendigerweise ergibt, daß lediglich
einer der beiden gemeint sein kann.
1.6 HOGA-Vertrag
Ein Vertrag zwischen einem HOGA-Betrieb
und einem Kunden in bezug auf eine oder mehrere zu erbringende
HOGA-Dienstleistungen gegen einen vom Kunden zu zahlenden Preis.
Anstelle des Ausdrucks HOGA-Vertrag wird auch manchmal der Ausdruck
Reservierung verwendet.
1.7 Beherbungsbetrieb
Der HOGA-Betrieb, dessen Erbringung von
HOGA-Dienstleistungen hauptsächlich oder ausschließlich aus der
Verschaffung von Unterkunft besteht.
1.8 Speisewirtschaft
Der HOGA-Betrieb, dessen Erbringung von
HOGA-Dienstleistungen hauptsächlich oder ausschließlich aus dem
Verabreichen von Speisen und den dazugehörenden Getränken besteht.
1.9 Schankwirtschaft
Der HOGA-Betrieb, dessen Erbringung von
HOGA-Dienstleistungen hauptsächlich oder ausschließlich aus dem
Verabreichen von Getränken besteht.
1.10 Saalvermietungsbetrieb
Der HOGA-Betrieb, dessen Erbringung von
HOGA-Dienstleistungen hauptsächlich oder ausschließlich aus dem
Zurverfügungstellen von Saalräumen besteht.
1.11 Reservierungswert (der Wert des HOGA-Vertrages)
Die gesamte Umsatzerwartung des
HOGA-Betriebs einschließlich Bedienungsgeld, (Kurtaxe) und MwSt
bezüglich eines mit einem Kunden abgeschlossenen HOGA-Vertrages, die auf
den innerhalb dieses HOGA-Betriebs geltenden Durchschnitten basiert.
1.12 Königlicher
Hotel- und Gaststättenverband Niederlande (Koninklijk Horeca Nederland)
Der Königliche Verband von Unternehmern
im Hotel- und Gaststättengewerbe und von verwandten Betrieben "Horeca
Nederland", bzw. dessen eventueller Rechtsnachfolger.
1.13 Annullierung
Die in schriftlicher Form durch den
Kunden an den HOGA-Betrieb erfolgte Mitteilung, daß eine oder mehrere
vereinbarte HOGA-Dienstleistungen insgesamt oder teilweise nicht genutzt
werden, oder die in schriftlicher Form durch den HOGA-Betrieb an den
Kunden erfolgte Mitteilung, daß eine oder mehrere vereinbarte
HOGA-Dienstleistungen insgesamt oder teilweise nicht erbracht werden.
1.14 Nicht-Erscheinen
Die ohne Annullierung nicht erfolgende
Nutzung einer aufgrund eines HOGA-Vertrages zu erbringende
HOGA-Dienstleistung durch einen Gast.
1.15 Gruppe
Eine Gruppe von 10 oder mehr Personen,
für die ein HOGA-Betrieb eine oder mehrere HOGA-Dienstleistungen kraft
eines oder mehrerer als zusammenhängend geltender HOGA-Verträge zu
erbringen hat.
1.16 Einzelperson
Jede Person, die nicht zu einer Gruppe im
Sinne der vorgenannten Definition gehört.
1.17 Sachen
Alle Sachen, einschließlich Gelder,
Geldwerte und geldwerte Papiere.
1.18 Korkengeld
Der Betrag, der für den in den Räumen
eines HOGA-Betriebs erfolgenden Konsum von Getränken, die nicht von
diesen HOGA-Betrieb verabreicht wurden, zu zahlen ist.
1.19 Küchengeld
Der Betrag, der für das in den Räumen
eines HOGA-Betriebs erfolgende Verzehren von Speisen, die nicht von
diesen HOGA-Betrieb verabreicht wurden, zu zahlen ist.
1.20 Umsatzgarantie
Eine schriftliche Erklärung des Kunden,
daß der HOGA-Betrieb einen bestimmten Mindestumsatz für einen oder
mehrere HOGA-Verträge realisieren wird.
Die Titel der Paragraphen dienen lediglich
zur Bezeichnung und begründen keine Rechte.
Paragraph 2
ANWENDBARKEIT
2.1 Die UVH sind, unter Ausschluß aller
anderen allgemeinen Geschäftsbedingungen, auf den Abschluß und den
Inhalt aller HOGA-Verträge sowie auf alle Angebote bezüglich des
Abschlusses dieser HOGA-Verträge anwendbar. Sind daneben noch andere
allgemeine Geschäftsbedingungen anwendbar, dann haben die UVH im Falle
von Widersprüchen den Vorrang.
2.2 Abweichungen von den UVH bedürfen der
Schriftform und sind nur für den Einzelfall möglich.
2.3 Die UVH erstrecken sich auch auf alle
natürlichen und juristischen Personen, derer sich der HOGA-Betrieb
bedient oder beim Abschluß und/oder der Ausführung eines HOGA-Vertrages
oder eines anderen Vertrages oder beim Betreiben des HOGA-Betriebs
bedient hat.
2.4 Wurden die UVH einmal für einen
bestimmten HOGA-Vertrag für rechtswirksam anwendbar erklärt, dann gilt,
daß die zuletzt gültige Fassung der UVH auf alle folgenden HOGA-Verträge
zwischen denselben Parteien anwendbar ist, sofern nicht schriftlich
etwas anderes vereinbart wird.
Paragraph 3
ABSCHLUSS VON HOGA-VERTRÄGEN
3.1 Ein HOGA-Betrieb ist berechtigt,
jederzeit und aus gleich welchem Grund den Abschluß eines HOGA-Vertrages
zu verweigern, vorbehaltlich der Tatsache, daß diese Weigerung lediglich
aus einem oder mehreren der Gründe erfolgt, die in Paragraph 429 des
niederländischen Strafgesetzes (Diskriminierung) umschrieben werden.
3.2 Alle Angebote, die ein HOGA-Betrieb
bezüglich des Abschlusses eines HOGA-Vertrages macht, sind freibleibend
und erfolgen unter dem Vorbehalt "solange der Vorrat (bzw. die
Kapazität) reicht". Beruft sich der HOGA-Betrieb innerhalb einer in den
Grenzen von Recht und Billigkeit liegenden Frist nach der Annahme durch
den Kunden auf den vorgenannten Vorbehalt, dann gilt, daß der
beabsichtigte HOGA-Vertrag nicht abgeschlossen wurde.
3.3 Gewährt der HOGA-Betrieb dem Kunden
(Options-Inhaber) ein Optionsrecht, dann kann dieses Recht nicht
widerrufen werden, vorbehaltlich falls und insofern ein anderer
potentieller Kunde dem HOGA-Betrieb ein Angebot über den Abschluß einer
HOGA-Dienstleistung bezüglich der gesamten oder teilweisen, zu der
Option gehörenden HOGA-Dienstleistungen macht. Der Options-Inhaber ist
dann vom HOGA-Betrieb über dieses Angebot zu informieren, wonach der
Options-Inhaber mitzuteilen hat, ob er das Optionsrecht in Anspruch
nehmen will oder nicht. Das Optionsrecht erlischt, falls es der
Options-Inhaber unterläßt mitzuteilen, das Optionsrecht in Anspruch
nehmen zu wollen. Ein Optionsrecht kann nur schriftlich gewährt werden.
3.4 Für HOGA-Verträge für einen oder
mehrere Gäste, die von Vermittlern (Schiffsmaklern, Reiseveranstaltern,
anderen HOGA-Betrieben u.dergl.) wohl oder nicht im Namen ihrer
Geschäftsbeziehung abgeschlossen werden, gilt, daß sie auch für Rechnung
und Risiko dieser Vermittler abgeschlossen wurden. Der HOGA-Betrieb hat
dem Vermittler keine Kommission oder Provision gleich welchen Namens zu
zahlen, sofern nicht schriftlich ausdrücklich etwas anderes vereinbart
wird. Gesamte oder teilweise Zahlung des vom Gast zu zahlenden Betrags
dient zur anteiligen Entlastung des Vermittlers.
Paragraph 4
ALLGEMEINE VERPFLICHTUNGEN DES
HOGA-BETRIEBS
4.1 Die in diesem Paragraphen
umschriebenen Verpflichtungen gelten für jeden HOGA-Betrieb. Alle
Verpflichtungen, die sich aus dem besonderen Charakter des HOGA-Betriebs
und der Art der zu erbringenden HOGA-Dienstleistungen ergeben, werden in
den nachstehenden Paragraphen umschrieben.
4.2 Weicht eine besondere Regelung im
Sinne von Paragraph 5 ff von einer allgemeinen Bestimmung in den
Paragraphen 4.3 bis einschließlich 4.7 ab, dann gilt die besondere
Regelung.
4.3 Der HOGA-Betrieb ist, unbeschadet der
Bestimmungen in den folgenden Paragraphen, kraft des HOGA-Vertrages
verpflichtet, die vereinbarten HOGA-Dienstleistungen zu den vereinbarten
Zeitpunkten auf die in diesem HOGA-Betrieb übliche Weise zu erbringen.
4.4 Die in Paragraph 4.3 umschriebene
Verpflichtung gilt nicht in den folgenden Fällen:
a) bei höherer Gewalt auf der Seite des
HOGA-Betriebs im Sinne von Paragraph 15;
b) falls der Gast nicht oder länger als
eine halbe Stunde verspätet erscheint;
c) falls der Kunde die in Paragraph 10
umschriebene Garantiesumme/zwischenzeitliche Zahlung nicht rechtzeitig
bezahlt hat;
d) falls der Kunde nicht rechtzeitig eine
Umsatzgarantie leistet, obwohl er eine diesbezügliche Aufforderung
erhalten hat;
e) falls ein Kunde auf eine andere Weise
eine der Verpflichtungen nicht vollständig erfüllt, die er aus gleich
welchem Grund dem HOGA-Betrieb gegenüber hat.
4.5 Der HOGA-Betrieb ist nicht
verpflichtet, eine Sache des Gastes in Empfang und/oder Aufbewahrung zu
nehmen.
4.6 Stellt der HOGA-Betrieb dem Gast einen
Betrag für das In-Empfang-Nehmen und/oder In-Aufbewahrung-Nehmen der
Sachen in Rechnung, dann hat der
HOGA-Betrieb mit der gebotenen Sorgfalt auf
die Sachen aufzupassen, unbeschadet der Bestimmung in Paragraph 12.
4.7 Der HOGA-Betrieb ist niemals dazu
verpflichtet, ein Haustier des Gastes zuzulassen, und er ist berechtigt,
bestimmte Bedingungen mit der Zulassung zu verbinden.
Paragraph 5
VERPFLICHTUNGEN DES BEHERBUNGSBETRIEBS
5.1 Der Beherbungsbetrieb ist
verpflichtet, dem Gast eine Unterkunft während des vereinbarten
Zeitraums gemäß der innerhalb seines Beherbungsbetriebs üblichen
Qualität zur Verfügung zu stellen, und zwar unter Beachtung der
Bestimmung im dritten Absatz.
5.2 Der Beherbungsbetrieb ist außerdem
verpflichtet, die dazu gehörenden, in seinem Beherbungsbetrieb üblichen
HOGA-Dienstleistungen erbringen und die dort üblichen Leistungen
verschaffen zu können.
5.3 Die Unterkunft hat dem Gast von 14.00
Uhr am Ankunftstag bis 12.00 am Abreisetag zur Verfügung zu stehen.
5.4 Der Beherbungsbetrieb hat die
Hausordnung an einem deutlich wahrnehmbaren Platz zur Kenntnisnahme des
Gastes aufzuhängen, anzubringen oder niederzulegen, oder dem Gast die
Hausordnung in Schriftform auszuhändigen. Der Gast ist verpflichtet, die
Hausordnung einzuhalten.
5.5 Der Beherbungsbetrieb ist berechtigt,
das Erbringen von HOGA-Dienstleistungen für den Gast jederzeit und ohne
Kündigungsfrist zu beenden, falls der Gast die Hausordnung wiederholt
verletzt, oder sich anderweitig so verhält, daß Ruhe und Ordnung im
HOGA-Betrieb und/oder dessen normaler Betrieb gestört wird oder werden
kann. Der Gast hat dann auf erstes Verlangen den Beherbungsbetrieb zu
verlassen. Der Beherbergungsbetrieb darf diese Befugnis lediglich dann
ausüben, wenn die Art und der Ernst der vom Gast begangenen
Zuwiderhandlungen nach angemessenem Ermessen des Beherbergungsbetriebs
hinreichenden Anlaß dazu geben
5.6 Sofern nicht etwas anderen vereinbart
wird, ist der Beherbungsbetrieb berechtigt, die Reservierung als
erloschen zu betrachten, wenn sich der Gast nicht am ersten reservierten
Tag um 18.00 Uhr bei ihm gemeldet hat, unbeschadet der Bestimmungen in
Paragraph 9.
5.7 Der Beherbungsbetrieb ist berechtigt,
vom Gast zu verlangen, daß dieser mit einer anderen Unterkunft als
derjenigen, die gemäß dem HOGA-Vertrag zur Verfügung zu stellen ist,
einverstanden ist, vorbehaltlich der Tatsache, daß ein solcher Wunsch
als absolut unbillig und für den Gast als offensichtlich zu beschwerlich
zu gelten hat.
Der Gast/Kunde ist im letzteren Fall
berechtigt, den HOGA-Vertrag, auf den sich das vorgenannte Verlangen des
HOGA-Betriebs bezieht, fristlos zu kündigen, unbeschadet seiner
Verpflichtungen aus anderen HOGA-Verträgen. Sollte der HOGA-Betrieb
Ausgaben einsparen, wenn er im obigen Sinne eine andere Unterkunft zur
Verfügung stellt als diejenige, die gemäß dem HOGA-Vertrag zur Verfügung
zu stellen war, hat/haben der Gast und/oder der Kunde Anspruch auf den
Betrag dieser Ersparnis.
Im übrigen ist der HOGA-Betrieb niemals
zu einer Schadensersatzleistung verpflichtet.
Paragraph 6
VERPFLICHTUNGEN DER SPEISEWIRTSCHAFT
6.1 Die Speisewirtschaft ist
verpflichtet, dem Gast die vereinbarten Leistungen zum vereinbarten
Zeitpunkt zur Verfügung zu stellen und die vereinbarten Speisen und
Getränke in einer Menge, Qualität und auf eine Weise zu verabreichen,
die in seiner Speisewirtschaft üblich sind.
6.2 Wurden keine Speisen oder Getränke im
voraus vereinbart, dann verabreicht die Speisewirtschaft auf Wunsch
dasjenige an Speisen und Getränken, das sie zu diesem Zeitpunkt
verabreichen kann, unbeschadet der sonstigen Bestimmungen in Paragraph
6.1.
6.3 Die Speisewirtschaft ist berechtigt,
das Erbringen von HOGA-Dienstleistungen zu unterlassen oder zu jedem
Zeitpunkt einzustellen, falls sich der Gast nicht in Übereinstimmung mit
dem Stand und Betrieb der jeweiligen Speisewirtschaft verhält. Die
Speisewirtschaft ist berechtigt, ohne weiteres Anforderungen an das
Äußere des Gastes zu stellen. Der Gast hat auf erstes Verlangen die
Speisewirtschaft zu verlassen.
6.4 Erscheint der Gast nicht innerhalb
einer halben Stunde nach dem reservierten Zeitpunkt, dann ist die
Speisewirtschaft berechtigt, die Reservierung für annulliert zu
betrachten, unbeschadet der Bestimmungen in Paragraph 9.
Paragraph 7
VERPFLICHTUNGEN DER SCHANKWIRTSCHAFT
7.1 Die Schankwirtschaft ist
verpflichtet, dem Gast auf Wunsch die Getränke zu verabreichen, die sie
im Vorrat hat. Außerdem hat die Schankwirtschaft die in ihrem Betrieb
üblichen HOGA-Dienstleistungen erbringen zu können.
7.2 Die Schankwirtschaft ist berechtigt,
das Erbringen von HOGA-Dienstleistungen zu unterlassen oder zu jedem
Zeitpunkt einzustellen, falls sich der Gast nicht in Übereinstimmung mit
dem Stand und Betrieb der jeweiligen Schankwirtschaft verhält. Die
Schankwirtschaft ist berechtigt, ohne weiteres Anforderungen an das
Äußere des Gastes zu stellen. Der Gast hat auf erstes Verlangen die
Schankwirtschaft zu verlassen.
Paragraph 8
VERPFLICHTUNGEN DES HOGA-BETRIEBS
BEZÜGLICH SAALVERMIETUNG
8.1 Der HOGA-Betrieb ist berechtigt,
einen anderen Raum zur Verfügung zu stellen, als derjenige, der gemäß
dem HOGA-Vertrag zur Verfügung zu stellen war, vorbehaltlich der
Tatsache, daß dieses Vorgehen als absolut unbillig und für den Gast als
offensichtlich zu beschwerlich zu gelten hat. Der Gast/Kunde ist im
letzteren Fall dazu berechtigt, den HOGA-Vertrag, auf den sich das
vorgenannte Verlangen des HOGA-Betriebs bezieht, fristlos zu kündigen,
unbeschadet seiner Verpflichtungen aus anderen HOGA-Verträgen. Sollte
der HOGA-Betrieb Ausgaben einsparen, wenn er im obigen Sinne einen
anderen Raum zur Verfügung stellt als denjenigen, der gemäß dem
HOGA-Vertrag zur Verfügung zu stellen war, hat/haben der Gast und/oder
der Kunde Anspruch auf den Betrag dieser Ersparnis. Im übrigen ist der
HOGA-Betrieb niemals zu einer Schadensersatzleistung verpflichtet.
8.2 Der HOGA-Betrieb ist ferner
verpflichtet, den Gästen die bei ihm üblichen HOGA-Dienstleistungen
erbringen zu können.
8.3 Der HOGA-Betrieb ist berechtigt, das
Erbringen von HOGA-Dienstleistungen zu unterlassen oder zu jedem
Zeitpunkt einzustellen, falls sich der Gast nicht in Übereinstimmung mit
dem Stand und Betrieb des jeweiligen HOGA-Betriebs verhält. Der
HOGA-Betrieb ist berechtigt, ohne weiteres Anforderungen an das Äußere
des Gastes zu stellen. Der Gast hat auf erstes Verlangen den
HOGA-Betrieb zu verlassen.
8.4 Nach Rücksprache mit den örtlich
zuständigen Behörden ist der HOGA-Betrieb berechtigt, den HOGA-Vertrag
wegen begründeter Furcht vor Störung der öffentlichen Ordnung
aufzulösen. Nimmt der HOGA-Betrieb diese Befugnis in Anspruch, dann ist
der HOGA-Betrieb zu keiner Schadensersatzleistung verpflichtet.
Paragraph 9
ANNULLIERUNGEN
9.1 Annullierung durch den Kunden,
Allgemeines
9.1.1 Der Kunde ist nicht berechtigt,
einen HOGA-Vertrag zu annullieren, sofern er nicht zugleich
unwiderruflich anbietet, die nachstehend festgelegten Beträge zu zahlen.
Für jede Annullierung gilt, daß sie ein solches Angebot enthält.
Ein solches Angebot gilt als angenommen,
wenn der HOGA-Betrieb das Angebot nicht unverzüglich zurückweist. Die
Annullierung bedarf der Schriftform und ist zu datieren.
Der Kunde ist nicht berechtigt, Rechte
aus einer mündliche Annullierung herzuleiten. Die Bestimmungen in
Paragraph 9 gelten unbeschadet der Bestimmungen in anderen Paragraphen.
9.1.2 Der HOGA-Betrieb ist berechtigt,
spätestens einen Monat, bevor die erste HOGA-Dienstleistung für
den Kunden zu erbringen ist, zu erklären, daß bestimmte Einzelpersonen
eine Gruppe bilden. Auf diese Personen sind dann alle Bestimmungen für
Gruppen anwendbar.
-
Die Bestimmungen in den Paragraphen
13.1 und 14.6 sind auch auf Annullierungen anwendbar.
-
Im Falle von Nicht-Erscheinen ist
der Kunde in allen Fällen zur Zahlung des Reservierungswerts
verpflichtet.
-
Werden nicht alle vereinbarten
HOGA-Dienstleistungen annulliert, dann sind die untenstehenden
Bestimmungen anteilig auf die annullierten HOGA-Dienstleistungen
anwendbar.
-
Bei vollständiger oder teilweiser
Annullierung einer oder mehrerer der vereinbarten
HOGA-Dienstleistungen werden die in den folgenden Paragraphen
genannten Fristen um 4 Monate verlängert, sofern der
Reservierungswert des/der annullierten HOGA-Dienstleistung(-en)
mehr als der auf übereinstimmende Weise berechnete Wert der
übrigen Dienstleistungen beträgt, die der HOGA-Betrieb in der Zeit
hätte erbringen können, in der er die annullierten
HOGA-Dienstleistungen hätte erbringen müssen.
-
Beträge, die der HOGA-Betrieb
Dritten bezüglich des annullierten HOGA-Vertrages zum
Annullierungszeitpunkt bereits zu zahlen hatte, hat der Kunde dem
HOGA-Betrieb jederzeit vollständig zu ersetzen, sofern der
HOGA-Betrieb durch das Eingehen der betreffenden Verpflichtungen
nicht unbillig gehandelt hat.
Die betreffenden Beträge werden von dem
in den nachstehenden Bestimmungen umschriebenen Reservierungswert in
Abzug gebracht.
9.2 Annullierung von Unterkunft in
Beherbungsbetrieben
9.2.1 Gruppen
Wird eine Reservierung ausschließlich für
eine Unterkunft mit Frühstück oder nicht mit Frühstück in
Beherbungsbetrieben für eine Gruppe vorgenommen, dann gilt folgendes für
die Annullierung dieser Reservierung:
a) Bei Annullierung länger als 3 Monate
vor dem Zeitpunkt, an dem die erste HOGA-Dienstleistung kraft
HOGA-Vertrages zu erbringen ist, nachstehend "das Eingangsdatum"
genannt, ist der Kunde nicht verpflichtet, dem Beherbungsbetrieb eine
Vergütung zu zahlen.
b) Bei Annullierung länger als 2 Monate
vor dem Eingangsdatum ist der Kunde verpflichtet, dem Beherbungsbetrieb
15% des Reservierungswerts zu zahlen.
c) Bei Annullierung länger als 1 Monat
vor dem Eingangsdatum ist der Kunde verpflichtet, dem Beherbungsbetrieb
35% des Reservierungswerts zu zahlen.
-
Bei Annullierung länger als 14 Tage
vor dem Eingangsdatum ist der Kunde verpflichtet, dem
Beherbungsbetrieb 60% des Reservierungswerts zu zahlen.
-
Bei Annullierung länger als 7 Tage
vor dem Eingangsdatum ist der Kunde verpflichtet, dem
Beherbungsbetrieb 85% des Reservierungswerts zu zahlen
e) Bei Annullierung 7 oder weniger als 7
Tage vor dem Eingangsdatum ist der Kunde verpflichtet, dem
Beherbungsbetrieb 100% des Reservierungswerts zu zahlen.
9.2.2 Einzelpersonen
Wurde eine Reservierung ausschließlich für
eine Unterkunft mit Frühstück oder nicht mit Frühstück in einem
Beherbungsbetrieb für eine oder mehrere Einzelpersonen vorgenommen, dann
gilt folgendes für die Annullierung dieser Reservierung:
a) Bei Annullierung länger als 1 Monat
vor dem Eingangsdatum, ist der Kunde nicht verpflichtet, dem
Beherbungsbetrieb eine Vergütung zu zahlen.
b) Bei Annullierung länger als 14 Tage
vor dem Eingangsdatum ist der Kunde verpflichtet, dem Beherbungsbetrieb
15% des Reservierungswerts zu zahlen.
c) Bei Annullierung länger als 7 Tage vor
dem Eingangsdatum ist der Kunde verpflichtet, dem Beherbungsbetrieb 35%
des Reservierungswerts zu zahlen.
d) Bei Annullierung länger als 3 Tage vor
dem Eingangsdatum ist der Kunde verpflichtet, dem Beherbungsbetrieb 60%
des Reservierungswerts zu zahlen.
e) Bei Annullierung länger als 24 Stunden
vor dem Eingangsdatum ist der Kunde verpflichtet, dem Beherbungsbetrieb
85% des Reservierungswerts zu zahlen.
f) Bei Annulierung 24 Stunden oder
weniger als 24 Stunden vor dem Eingangsdatum ist der Kunde verpflichtet,
dem Beherbungsbetrieb 100% des Reservierungswerts zu zahlen.
9.3 Annullierung von
Speisewirtschaft/Tischreservierung
9.2.1 Gruppen
Wird eine Reservierung ausschließlich für
eine Speisewirtschaft (Tischreservierung) für eine Gruppe vorgenommen,
dann gilt folgendes für die Annullierung dieser Reservierung:
1. Mit Menü-Vereinbarung:
a) Bei Annullierung länger als 14 Tage
vor dem reservierten Zeitpunkt ist keine Vergütung zu zahlen;
b) bei Annullierung 14 Tagen oder weniger
jedoch länger als 7 Tage vor dem reservierten Zeitpunkt hat der Kunde
25% des Reservierungswerts zu zahlen;
c) bei Annullierung 7 Tage oder weniger
vor dem reservierten Zeitpunkt hat der Kunde 50% des Reservierungswerts
zu zahlen;
d) bei Annullierung 3 Tage oder weniger
vor dem reservierten Zeitpunkt hat der Kunde 75% des Reservierungswerts
zu zahlen.
2. Ohne Menü-Vereinbarung:
a) Bei Annullierung länger als zweimal 24
Stunden vor dem reservierten Zeitpunkt ist keine Vergütung zu zahlen;
b) bei Annullierung zweimal 24 Stunden
oder weniger vor dem reservierten Zeitpunkt hat der Kunde 50% des
Reservierungswerts zu zahlen.
9.2.2 Einzelpersonen
Wurde eine Reservierung ausschließlich für
eine Speisewirtschaft (Tischreservierung) für eine oder mehrere
Einzelpersonen vorgenommen, dann gilt folgendes für die Annullierung
dieser Reservierung:
1. Mit Menü-Vereinbarung:
a) Bei Annullierung länger als viermal 24
Stunden vor dem reservierten Zeitpunkt ist keine Vergütung zu zahlen;
b) bei Annullierung viermal 24 Stunden
oder weniger vor dem reservierten Zeitpunkt hat der Kunde 50% des
Reservierungswerts zu zahlen.
2. Ohne Menü-Vereinbarung:
a) Bei Annullierung länger als zweimal 24
Stunden vor dem reservierten Zeitpunkt ist keine Vergütung zu zahlen;
b) bei Annullierung zweimal 24 Stunden
oder weniger vor dem reservierten Zeitpunkt hat der Kunde 50% des
Reservierungswerts zu zahlen.
9.4 Annullierung von anderen
HOGA-Verträgen
9.4.1 Für die Annullierung aller
Reservierungen, die nicht unter die Paragraphen 9.2 und 9.3 fallen, gilt
das Folgende.
-
Wurde eine Reservierung für eine
Gruppe vorgenommen, dann gilt für die Annullierung dieser
Reservierung das Folgende.
a) Bei Annullierung länger als 6 Monate
vor dem Zeitpunkt, an dem die erste HOGA-Dienstleistung kraft des
betreffenden HOGA-Vertrages zu erbringen ist, ist der Kunde nicht
verpflichtet, dem HOGA-Betrieb eine Vergütung zu zahlen.
-
Bei Annullierung länger als 3 Monate
vor dem vorgenannten Zeitpunkt ist der Kunde verpflichtet, dem
HOGA-Betrieb 10% des Reservierungswerts zu zahlen.
-
Bei Annullierung länger als 2 Monate
vor dem vorgenannten Zeitpunkt ist der Kunde verpflichtet, dem
HOGA-Betrieb 15% des Reservierungswerts zu zahlen.
-
Bei Annullierung länger als 1 Monat
vor dem vorgenannten Zeitpunkt ist der Kunde verpflichtet, dem
HOGA-Betrieb 35% des Reservierungswerts zu zahlen.
-
Bei Annullierung länger als 14 Tage
vor dem vorgenannten Zeitpunkt ist der Kunde verpflichtet, dem
HOGA-Betrieb 60% des Reservierungswerts zu zahlen.
-
Bei Annullierung länger als 7 Tage
vor dem vorgenannten Zeitpunkt ist der Kunde verpflichtet, dem
HOGA-Betrieb 85% des Reservierungswerts zu zahlen..
-
Bei Annullierung 7 Tage oder weniger
vor dem vorgenannten Zeitpunkt ist der Kunde verpflichtet, dem
HOGA-Betrieb 100% des Reservierungswerts zu zahlen.
-
Wurde eine Reservierung für eine
oder mehrere Einzelpersonen vorgenommen, dann gilt für die
Annullierung dieser Reservierung das Folgende.
-
Bei Annullierung länger als 1 Monat
vor dem Zeitpunkt, an dem die erste HOGA-Dienstleistung kraft des
betreffenden HOGA-Vertrages zu erbringen ist, ist der Kunde nicht
verpflichtet, dem HOGA-Betrieb eine Vergütung zu zahlen.
-
Bei Annullierung länger als 14 Tage
vor dem vorgenannten Zeitpunkt ist der Kunde verpflichtet, dem
HOGA-Betrieb 15% des Reservierungswerts zu zahlen.
-
Bei Annullierung länger als 7 Tage
vor dem vorgenannten Zeitpunkt ist der Kunde verpflichtet, dem
HOGA-Betrieb 35% des Reservierungswerts zu zahlen.
-
Bei Annullierung länger als 3 Tage
vor dem vorgenannten Zeitpunkt ist der Kunde verpflichtet, dem
HOGA-Betrieb 60% des Reservierungswerts zu zahlen.
-
Bei Annullierung länger als 24
Stunden vor dem vorgenannten Zeitpunkt ist der Kunde verpflichtet,
dem HOGA-Betrieb 85% des Reservierungswerts zu zahlen..
-
Bei Annullierung 24 Stunden oder
weniger vor dem vorgenannten Zeitpunkt ist der Kunde verpflichtet,
dem HOGA-Betrieb 100% des Reservierungswerts zu zahlen.
9.5 Annullierung durch den HOGA-Betrieb
9.5.1 Der HOGA-Betrieb ist unter
Beachtung der folgenden Bestimmungen berechtigt, einen HOGA-Vertrag zu
annullieren, sofern der Kunde nicht innerhalb von sieben Tagen nach dem
Abschluß des betreffenden HOGA-Vertrages schriftlich den Wunsch
mitteilt, daß der HOGA-Betrieb auf seine Annullierungsbefugnis
verzichtet und dabei außerdem eindeutig mitteilt, auf seine eigene
Annullierungsbefugnis zu verzichten.
9.5.2 Annulliert der HOGA-Betrieb einen
HOGA-Vertrag über die Verabreichung von Speisen und dazugehörenden
Getränken, dann finden die Paragraph 9.1.1 und 9.3.2 sinngemäße
Anwendung, unter Austausch der Begriffe Kunde und HOGA-Betrieb.
-
Annulliert der HOGA-Betrieb einen
anderen HOGA-Vertrag als im Sinne von Paragraph 9.6.2, dann finden
die Paragraphen 9.1.1 und 9.2.2 sinngemäße Anwendung, unter
Austausch der Begriffe Kunde und HOGA-Betrieb.
-
Der HOGA-Betrieb ist jederzeit
befugt, einen HOGA-Vertrag zu annullieren, ohne zur Zahlung der
vorgenannten Beträge verpflichtet zu sein, falls es ausreichende
Anweisungen dafür gibt, daß das aufgrund dieses HOGA-Vertrages im
HOGA-Betrieb abzuhaltende Treffen einen solch anderen Charakter
hat, als aufgrund der Ankündigung des Kunden oder aufgrund der
Eigenschaft des Kunden oder der Gäste zu erwarten ist, daß der
HOGA-Betrieb den Vertrag nicht abgeschlossen hätte, falls er über
den wirklichen Charakter des Treffens unterrichtet worden wäre.
Nutzt der HOGA-Betrieb diese Befugnis, dann ist der Kunde zwar zur
Zahlung der bis zu diesem Zeitpunkt genossenen
HOGA-Dienstleistungen verpflichtet, seine Zahlungspflicht für die
restlichen Dienstleistungen erlischt jedoch. Die Vergütung für die
genossenen HOGA-Dienstleistungen wird in einem solchen Fall
anteilig zur aufgewandten Zeit berechnet.
-
Der HOGA-Betrieb ist berechtigt,
anstelle der Ausübung seiner in Paragraph 9.5.4 beschriebenen
Befugnis, andere Anforderungen an den Verlauf des betreffenden
Treffens zu stellen. Gibt es ausreichende Anweisungen dafür, daß
diese Anforderungen (jetzt und in Zukunft) nicht eingehalten
werden, dann ist der HOGA-Betrieb noch nachträglich berechtigt,
die in Paragraph 9.5.4 beschriebene Befugnis auszuüben.
-
Falls und soweit der HOGA- Betrieb
auch als Reiseveranstalter im Sinne des Gesetzes auftritt, gilt
für die Reiseverträge im Sinne des Gesetzes das Folgende. Der
HOGA-Betrieb darf den Reisevertrag in einem wesentlichen Punkt
wegen wichtiger, dem Reisegast unverzüglich mitgeteilter Umstände
ändern. Der HOGA-Betrieb darf den Reisevertrag auch anderweitig
als in einem wesentlichen Punkt wegen wichtiger, dem Reisegast
unverzüglich mitgeteilter Umstände ändern. Bis zu 20 Tagen vor dem
Beginn der Reise darf der HOGA-Betrieb die Reisesumme im
Zusammenhang mit Änderungen der Transportkosten, einschließlich
Kraftstoffkosten, der fälligen Abgaben oder der geltenden
Wechselkurse erhöhen. Weist der Reisegast eine Änderung im obigen
Sinne ab, dann kann der HOGA-Betrieb den Reisevertrag kündigen.
Paragraph 10
SICHERHEITSLEISTUNG UND
ZWISCHENZEITLICHE ZAHLUNG
10.1 Der HOGA-Betrieb ist berechtigt,
jederzeit vom Kunden zu verlangen, daß dieser dem HOGA-Betrieb eine
Sicherheitsleistung in Höhe von höchstens dem Reservierungswert
abzüglich eventuell bereits geleisteter zwischenzeitlicher Zahlungen
hinterlegt oder hinterlegen läßt. Erhaltene Sicherheitsleistungen werden
ordnungsgemäß verwaltet, dienen ausschließlich zur Sicherheit des
HOGA-Betriebs und gelten ausdrücklich als nicht realisierter Umsatz.
10.2 Der HOGA-Betrieb ist berechtigt,
jederzeit die zwischenzeitliche Zahlung von inzwischen erbrachten
HOGA-Dienstleistungen zu verlangen.
10.3 Der HOGA-Betrieb ist berechtigt, den
infolge der vorgenannten Bestimmungen hinterlegten Betrag zur
Befriedigung aller Beträge zu nutzen, die ihm der Kunde aus gleich
welchem Grund zu zahlen hat.
Der HOGA-Betrieb hat dem Kunden dem
Überschuß unverzüglich zurückzuzahlen.
Paragraph 11
UMSATZGARANTIE
11.1 Wurde eine Umsatzgarantie geleistet,
so ist der Kunde in Bezug auf den/ die betreffende(-) Vertrag/Verträge
verpflichtet, dem HOGA-Betrieb mindestens den in der Umsatzgarantie
bestimmten Betrag zu bezahlen
Paragraph 12
HAFTUNG DES HOGA-BETRIEBS
12.1 Der Haftungsausschluß in diesem
Paragraphen gilt nicht, falls der HOGA-Betrieb von einer
Versicherungsgesellschaft oder einem anderen Dritten eine Vergütung für
das eingegangene Risiko erhalten hat.
12.2 Unbeschadet der Bestimmungen in
Paragraph 4.6 haftet der HOGA-Betrieb nicht für Beschädigung oder
Verlust von Sachen, die der Gast beim Eintritt in den Beherbungsbetrieb
mitgenommen hat. Der Kunde steht dem HOGA-Betrieb gegenüber für alle
diesbezüglichen Ansprüche von Gästen ein. Die hier umschriebene
Bestimmung gilt nicht, insofern die Beschädigung oder der Verlust durch
Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Beherbungsbetriebs verursacht
wurde.
12.3 Unbeschadet der Bestimmungen in den
Paragraphen 12.7 und 12.8 haftet der HOGA-Betrieb niemals für gleich
welchen Schaden, der vom Kunden, vom Gast und/oder von Dritten erlitten
wird, es sei denn, daß der Schaden die direkte Folge von Vorsatz oder
grober Fahrlässigkeit des HOGA-Betriebs ist. Dieser Ausschluß der
Haftung gilt insbesondere auch für den als Folge des Verspeisens der vom
HOGA-Betrieb zubereiteten oder servierten Lebensmittel oder den als
Folge von EDV-Problemen entstandenen Schaden. Sollte allerdings das
zwingende Recht eine weniger weitgehende Beschränkung der Haftung
zulassen, so gilt die weniger weitgehende Beschränkung.
12.4 In keinem Fall ist der HOGA-Betrieb
verpflichtet, einen höheren Schadensersatz zu zahlen als:
1. den Reservierungswert, oder falls das
mehr ist,
2.a) den vom Versicherer des
HOGA-Betriebs dem HOGA-Betrieb für diesen Schaden ausgezahlte Betrag,
oder
2.b) die von einem anderen Dritten für
den Schaden erhaltene Vergütung.
12.5 Für Schäden an oder mit Fahrzeugen,
die vom Gast verursacht werden, haftet der HOGA-Betrieb niemals,
vorbehaltlich falls und insofern der Schaden die direkte Folge von Vorsatz
oder grober Fahrlässigkeit des HOGA-Betriebs ist.
12.6 Der HOGA-Betrieb haftet niemals für
direkten oder indirekten, an Personen oder Sachen entstanden Schaden, der
die direkte oder indirekte Folge eines Mangels oder einer Eigenschaft oder
eines Umstands an, in oder auf einer beweglichen oder unbeweglichen Sache
ist, deren Besitzer, Pächter, Erbbauberechtigter, Mieter oder Eigentümer
der HOGA-Betrieb ist oder die anderweitig dem HOGA-Betrieb zur Verfügung
steht, vorbehaltlich falls und insofern der Schaden die direkte Folge von
Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des HOGA-Betriebs ist.
12.7 Entsteht an den in Aufbewahrung
gegebenen Sachen, für die eine Vergütung im Sinne von Paragraph 4.6 in
Rechnung gestellt wird, ein Schaden für den Gast, dann ist der
HOGA-Betrieb verpflichtet, den Schaden an diesen Sachen infolge von
Beschädigung oder Verlust zu ersetzen. Für in den abgegebenen Sachen
vorhandene, andere Sachen ist niemals ein Schadensersatz zu zahlen.
12.8 Nimmt der HOGA-Betrieb Sachen in
Empfang oder werden Sachen auf gleich welche Weise und von gleich welcher
Person hinterlegt, aufbewahrt und/oder zurückgelassen, ohne daß der
HOGA-Betrieb dafür eine Vergütung vereinbart, dann haftet der HOGA-Betrieb
niemals für Schaden aufgrund gleich welcher Entstehungsursache an oder in
Zusammenhang mit diesen Sachen, sofern nicht der HOGA-Betrieb diesen
Schaden vorsätzlich zugefügt hat, oder der Schaden die Folge von grober
Fahrlässigkeit des HOGA-Betriebs ist.
12.9 Der Kunde (der keine natürliche Person
ist, die nicht in der Ausübung eines Berufes oder Betriebs handelt) steht
dem HOGA-Betrieb gegenüber vollständig für jeden Anspruch unter gleich
welcher Bezeichnung ein, den der Gast und/oder ein Dritter gegen den
HOGA-Betrieb geltend machen sollte(n), falls und insofern dieser Anspruch
mit einer vom HOGA-Betrieb kraft eines Vertrages mit dem Kunden zu
erbringenden oder erbrachten (HOGA-) Dienstleistung oder mit der
Unterkunft, in der eine solche (HOGA-) Dienstleistung erbracht wurde oder
zu erbringen ist, im Zusammenhang stehen kann, und zwar im weitesten Sinne
des Wortes.
12.10 Die in Paragraph 12.9 umschriebene
Gewährleistungsverpflichtung gilt auch, falls der HOGA-Vertrag mit dem
Kunden und/oder dem Gast insgesamt oder teilweise aus gleich welchem Grund
aufgelöst wird.
Paragraph 13
HAFTUNG DES GASTES UND/ODER KUNDEN
13.1 Der Kunde und der Gast und
diejenigen, die ihn begleiten, haften gesamtschuldnerisch für jeden
Schaden, der für den HOGA-Betrieb und/oder einen Dritten als direkte
oder indirekte Folge von Nichterfüllung (zurechenbare
Vertragsverletzung) und/oder unerlaubte Handlung, einschließlich
Übertretung der Hausordnung, entstanden ist oder entstehen wird und der
vom Kunden und/oder vom Gast und/oder von denjenigen, die ihn begleiten,
begangen wurde, sowie für jeden Schaden, der durch ein Tier und/oder
einen Stoff und/oder eine Sache verursacht wurde, deren Besitzer sie
sind oder über das/den/die sie die Aufsicht haben.
Paragraph 14
ABRECHNUNG UND ZAHLUNG
14.1 De Kunde hat den im HOGA-Vertrag
festgelegten Preis zu zahlen oder, falls der HOGA-Vertrag länger als
drei Monate vor dem Zeitpunkt abgeschlossen wurde, an dem die
vereinbarten HOGA-Dienstleistungen kraft Vertrages zu erbringen sind,
die Preise, die an dem Zeitpunkt gelten, an dem der/die
HOGA-Dienstleistung(en) zu erbringen ist/sind, darunter werden außerdem
die Preise verstanden, die auf den Listen verzeichnet sind, die der
HOGA-Betrieb auf einer für den Gast sichtbaren Stelle angebracht hat,
oder die in der Liste stehen, die dem Kunden/Gast, erforderlichenfalls
auf dessen Wunsch, ausgehändigt wird.
14.2 Für eine Liste gilt, daß sie für den
Gast sichtbar angebracht wurde, wenn sie in den normal zugänglichen
Räumen des HOGA-Betriebs sichtbar ist.
14.3 Der HOGA-Betrieb ist berechtigt,
eine zusätzliche Vergütung für Sonderdienstleistungen zu verlangen, wie
die Nutzung von Garderobe, Garage, Safe, Wäscherei, Telefon, Telex,
Miete von Fernseher u.dergl.
14.4 Alle Rechnungen, einschließlich
Rechnungen bezüglich Annullierung und Nicht-Erscheinen, hat der Kunde
und/oder Gast dann zu zahlen, wenn sie ihm vorgelegt wird. Der Kunde hat
für Barzahlung zu sorgen, sofern nicht schriftlich etwas anderes
vereinbart wird oder sofern nicht etwas anderes vereinbart wird.
14.5 Wird für eine Rechnung mit einem
Betrag unter hfl 300,00 kraft der Bestimmungen im vierten Absatz eine
Rechnung versandt, dann ist der HOGA-Betrieb berechtigt, zusätzliche
Verwaltungskosten in Höhe von hfl 25,-- in Rechnung zu stellen. Auf
diesen Betrag finden die Bestimmungen dieses Paragraphen sinngemäße
Anwendung.
14.6 Der Gast und der Kunde haften
gesamtschuldnerisch für alle Beträge, die einer von ihnen oder
beide dem HOGA-Betrieb aus gleich welchem Grund zu zahlen haben. Keiner
von ihnen ist berechtigt, sich auf ein Eviktionsrecht zu berufen. Für
HOGA-Verträge gilt, daß sie auch im Namen eines jeden Gastes
abgeschlossen wurden, vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen. Durch
sein Erscheinen teilt der Gast mit, daß der Kunde befugt war, ihn beim
Abschluß des betreffenden HOGA-Vertrags zu vertreten.
14.7 Solange der Gast und/oder der Kunde
noch nicht alle Verpflichtungen dem HOGA-Betrieb gegenüber vollständig
erfüllt hat, ist der HOGA-Betrieb berechtigt, alle Sachen, die der Gast
und/oder Kunde in den HOGA-Betrieb mitgebracht hat, solange an sich zu
nehmen und bei sich zu behalten, bis der Gast und/oder der Kunde alle
Verpflichtungen dem HOGA-Betrieb gegenüber zur Zufriedenheit des
HOGA-Betriebs erfüllt hat. Neben einem Zurückbehaltungsrecht steht dem
HOGA-Betrieb gegebenenfalls ein Pfandrecht an den betreffenden Sachen
zu.
14.8 Wurde eine andere Zahlung als
Barzahlung vereinbart, dann hat der Kunde dem HOGA-Betrieb alle
Rechnungen gleich welchen Betrags innerhalb von vierzehn Tagen nach den
Rechnungsdatum zu bezahlen. Wird eine Rechnung versandt, dann ist der
HOGA-Betrieb jederzeit befugt, einen Kreditbegrenzungszuschlag von 2%
des Rechnungsbetrags in Rechnung zu stellen, der erlischt, wenn der
Kunde die Rechnung innerhalb von vierzehn Tagen bezahlt.
14.9 Falls und insofern eine rechtzeitige
Zahlung nicht erfolgt, befindet sich der Kunde im Verzug, ohne daß eine
Inverzugsetzung erforderlich ist.
14.10 Befindet sich der Kunde im Verzug,
dann hat er dem HOGA-Betrieb alle sich auf das Einziehen beziehenden,
gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zu ersetzen. Die
außergerichtlichen Einziehungskosten werden auf mindestens 15% der zu
zahlenden Hauptsumme mit einem Mindestbetrag in Höhe von hfl 200,00
festgelegt, alles zuzüglich der dafür zu zahlenden MwSt.
14.11 Der Kunde, der sich im Verzug
befindet, hat zuzüglich zu dem vorgenannten Betrag Zinsen zu zahlen, die
2% über den gesetzlichen Zinsen liegen. Für die Berechnung der zu
zahlenden Zinsen gilt ein Teil eines Monats als ein ganzer Monat.
14.12 Hat der HOGA-Betrieb Sachen im
Sinne von Paragraph 14.7 in Aufbewahrung und befindet sich der Kunde,
dessen Sachen der HOGA-Betrieb zur Aufbewahrung erhalten hat, drei
Monate lang im Verzug, ist der HOGA-Betrieb berechtigt, diese Sachen
öffentlich oder privat zu verkaufen und den betreffenden Erlös zur
Befriedigung seiner Forderungen zu nutzen. Die mit dem Verkauf
zusammenhängenden Kosten gehen ebenfalls zu Lasten des Kunden und der
HOGA-Betrieb kann sich auch dafür aus dem Verkaufserlös schadlos halten.
Der nach dem Rückgriff des HOGA-Betriebs übrigbleibende Überschuß wird
dem Kunden ausgezahlt.
14.13 Unbeschadet eines jeden, vom Kunden
bei der Zahlung angegebenen Vermerks gilt für jede Zahlung, daß sie in
nachstehender Reihenfolge für die Verminderung der Schuld des Kunden dem
HOGA-Betrieb gegenüber in Betracht kommt:
1. Für die Vollzugskosten;
2. für die gerichtlichen und
außergerichtlichen Einziehungskosten;
3. für die Zinsen;
4. für den Schaden;
5. für die Hauptsumme.
14.14 Die Zahlung erfolgt in
niederländischer Währung. Nimmt der HOGA-Betrieb ausländische Währung an,
dann gilt der im Zeitpunkt der Zahlung gültige Marktkurs. Der HOGA-Betrieb
ist berechtigt, einen Betrag als Verwaltungskosten in Rechnung zu stellen,
der gleich höchstens 10% des in fremder Währung angebotenen Betrags ist.
Der HOGA-Betrieb ist berechtigt, den gültigen Marktkurs zu diesem Zweck um
höchstens 10% anzupassen.
14.15 Der HOGA-Betrieb ist niemals
verpflichtet, Bankschecks, Postschecks und andere derartige Zahlungsmittel
anzunehmen, und kann mit der Annahme solcher Zahlungsmittel Bedingungen
verbinden. Dasselbe gilt für andere, hier nicht genannte Zahlungsmittel.
Paragraph 15
HÖHERE GEWALT
15.1 Als höhere Gewalt für den
HOGA-Betrieb, die dazu führt, daß dem HOGA-Betrieb eine dadurch
eventuell verursachte Vertragsverletzung nicht zuzurechnen ist, gilt
jeder vorhergesehene oder nicht-vorhergesehene, vorherzusehende oder
nicht-vorherzusehende Umstand, der die Ausführung des HOGA-Vertrages
durch den HOGA-Betrieb auf eine solche Weise erschwert, daß die
Ausführung des HOGA-Vertrages unmöglich oder belastend wird.
15.2 Solche Umstände schließen auch
solche Umstände bei Personen und/oder Dienstleistungsbetrieben und/oder
Einrichtungen ein, die der HOGA-Betrieb bei der Ausführung des
HOGA-Vertrages zu nutzen wünscht, sowie alle Ereignisse, die für die
Vorgenannten als höhere Gewalt oder aufschiebende oder auflösende
Bedingung gelten sowie Nichterfüllung seitens der Vorgenannten.
15.3 Ist eine der Parteien bei einem
HOGA-Vertrag nicht imstande, eine Verpflichtung aus diesem HOGA-Vertrag
zu erfüllen, dann ist sie verpflichtet, diese Tatsache der anderen
Partei so schnell wie möglich mitzuteilen.
Paragraph 16
FUNDSACHEN
16.1 Sachen, die im Gebäude und den
Nebengebäuden des HOGA-Betriebs verloren oder zurückgelassen wurden und
von einem Gast gefunden werden, hat dieser mit angemessener Eile beim
HOGA-Betrieb abzuliefern.
16.2 Gegenstände, deren
Anspruchsberechtigter sich nicht innerhalb eines Jahres nach deren
Ablieferung beim HOGA-Betrieb gemeldet hat, werden das Eigentum des
HOGA-Betriebs.
16.3 Sendet der HOGA-Betrieb dem Gast die
von ihm zurückgelassenen Sachen zurück, dann erfolgt das vollständig für
Rechnung und Risiko des Gastes. Der HOGA-Betrieb ist niemals zur
Rücksendung verpflichtet.
Paragraph 17
KORKENGELD
17.1 Konsumiert der Gast und/oder Kunde
in den Räumen des HOGA-Betriebs Getränke, die nicht vom HOGA-Betrieb
verabreicht wurden, dann hat der Kunde für jede konsumierte Flasche
einen Betrag als Korkengeld zu zahlen.
17.2 Verzehrt der Gast und/oder Kunde in
den Räumen des HOGA-Betriebs Speisen, die nicht vom HOGA-Betrieb
verabreicht wurden, dann hat der Kunde diesbezüglich einen Betrag als
Küchengeld zu zahlen.
17.3 Die in den Paragraphen 17.1 und 17.2
umschriebenen Beträge werden im voraus vereinbart, oder, bei Ermangelung
einer zuvorigen Vereinbarung, vom HOGA-Betrieb in den Grenzen von Recht
und Billigkeit festgelegt.
Paragraph 18
ANWENDBARES RECHT UND STREITIGKEITEN
18.1 Auf HOGA-Verträge ist ausschließlich
das niederländische Recht anwendbar.
18.2 Im Falle von Streitigkeiten zwischen
dem HOGA-Betrieb und dem Kunden (der keine natürliche Person ist, die
nicht in der Ausübung eines Berufes oder Betriebs handelt) ist der
ausschließliche Gerichtsstand der Wohnort des HOGA-Betriebs, falls nicht
kraft zwingender gesetzlicher Vorschriften ein anderes Gericht zuständig
ist, und unbeschadet der Befugnis des HOGA-Betriebs, die Streitigkeit
von dem Gericht entscheiden zu lassen, das bei Ermangelung dieser
Bestimmung zuständig wäre.
18.3 Falls und sobald unter der
Schirmherrschaft des Königlichen Hotel- und Gaststättenverbands der
Niederlande (Koninklijk Horeca Nederland) und eventueller anderer
beteiligter Organisationen ein Streitigkeitenausschuß gegründet wird,
werden die Streitigkeiten, zu deren Schlichtung der
Streitigkeitenausschuß errichtet wurde, gemäß den diesbezüglich
erstellten Reglementen entschieden.
18.4 Alle Forderungen des Kunden
verjähren nach Ablauf eines Jahres nach dem Entstehungszeitpunkt.
18.5 Die Ungültigkeit einer oder mehrerer
der Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen läßt die
Gültigkeit aller anderen Bestimmungen unberührt. Stellt sich eine
Bestimmung in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen aus gleich welchem
Grund als ungültig heraus, dann gilt, daß die Parteien eine gültige
Ersatzbestimmung vereinbart haben, deren Tendenz und Reichweite mit der
ungültigen Bestimmung so weitgehend wie möglich übereinstimmen.
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